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Grundlegendes zur Fernwartung
(Remote Access)
Der Trend zur Fernwartung ist
ungebrochen. Bei der Planung und Realisierung einer
Fernwartung gibt es eine Reihe rechtlicher,
organisatorischer und technischer Aspekte, die beachtet
werden müssen (§ 4 HDSG, § 5 BDSG und § 6 BDSG).
GCCSI arbeitet in Übereinstimmung und Erfüllung von
rechtlichen und regulativen vorgaben (Compliance).
Wir werden erst tätig
nach dem uns der Auftraggeber dazu auffordert, so dass
Fernwartungsarbeiten nur mit seinem Wissen und Willen
beginnen können. Nach Abschluss der Fernwartungsarbeiten
wird die Fernwartungsverbindung unverzüglich abgebaut. Der
Auftraggeber kann die Fernwartungsarbeiten jederzeit
abbrechen.
Präventive Supportleistungen
helfen Ihnen, vorausschauend zu planen und damit unnötige
Support-Kosten und Ausfallzeiten zu vermeiden. Dabei steht
der optimale Einsatz eines Produktes, die Ausschöpfung der
technologischen Möglichkeiten, die Integration in die
bestehende IT und die Beurteilung unter
Support-Gesichtspunkten im Vordergrund. Auch praktische
Themen wie Troubleshooting können fokussiert vermittelt
werden. Mit Ihrer Zustimmung kann sich unser Support-Team
auch von außen in Ihre Systemumgebung einwählen und Probleme
analysieren. Unser Technischer Support unterstützt Sie bei
der Fehlersuche und Störungsbehebung, um die höchstmögliche
Systemverfügbarkeit zu gewährleisten. Schnelle
Eskalationswege garantieren bestmöglichen Support auch bei
sehr komplexen Problemfällen. Schneller Zugriff auf die
neuesten technischen Informationen und umfangreiches
Experten-Know-how zeichnet unser Support Informationsangebot
aus.
Zur Sicherung von Vertraulichkeit, Integrität
und Authentizität der übertragenen Daten können eine
Verschlüsselung und Signierung der Daten auf dem
Übertragungsweg zwischen EDV-System des Auftraggebers und
Fernwartungszentrale erforderlich sein.
Wir verpflichten uns:
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Das, dass
Fernwartungspersonal sich einer Anmeldeprozedur
unterziehen. Diese muss aus einer Identifikation
(Benutzerkennung) und einer Authentifikation (Passwort)
bestehen.
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Der Auftragnehmer darf personenbezogene
Daten im Wege eines Filetransfers oder Downloads für
Zwecke der Fehleranalyse und -behebung nur dann vom
EDV-System des Auftraggebers abziehen und auf sein
eigenes kopieren, wenn er dafür zuvor die schriftliche
Erlaubnis des Auftraggebers eingeholt hat. Der
Auftraggeber darf die Erlaubnis dazu nicht erteilen,
wenn der Übertragung besondere Geheimhaltungsregelungen
(z.B. ärztliche Schweigepflicht) entgegenstehen.
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Der Auftragnehmer teilt dem Auftraggeber die für die
Durchführung von Fernwartungsarbeiten autorisierten
Mitarbeiter mit.
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Der Auftragnehmer lässt die Fernwartung nur von solchen
Personen durchführen, die auf das Datengeheimnis
verpflichtet sind.
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Der Auftragnehmer verpflichtet sich, bei Fernwartung in
sensiblen Bereichen, beispielsweise bei Daten, die einem
Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegen, nur
festangestellte Mitarbeiter für Fernwartungsarbeiten
einzusetzen, die nach dem Verpflichtungsgesetz
verpflichtet sind.
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Personenbezogene Daten, die dem Auftragnehmer im Rahmen
der Erfüllung dieses Vertrags bekannt werden, darf der
Auftragnehmer nur für Zwecke der Fernwartung verwenden.
Eine Weitergabe dieser Daten an Dritte ist dem
Auftragnehmer untersagt.
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Personenbezogene Daten, die wir bei der Fernwartung
erhalten haben, unverzüglich zu löschen oder dem
Auftraggeber zurückgeben, wenn sie für die Durchführung
der Fernwartungsarbeiten nicht mehr erforderlich sind.
Pflichten des
Auftraggebers:
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Der Auftraggeber muß alle
ablauffähigen Programme auf seiner EDV-Anlage durch
geeignete Zugriffsschutzmechanismen schützen, damit das
Fernwartungspersonal nicht unkontrolliert auf Dateien
zugreifen kann.
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Der Auftraggeber räumt dem
Fernwartungspersonal nur solche Zugriffsmöglichkeiten
ein, die für die Durchführung der Fernwartungsarbeiten
unbedingt erforderlich sind. Dabei verhindert der
Auftraggeber grundsätzlich den Zugriff auf
personenbezogene Daten.
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Die dem Auftragnehmer zur Durchführung
der Fernwartungsarbeiten offenbarten Paßwörter muß der
Auftraggeber nach Abschluß der Fernwartungsarbeiten
unverzüglich ändern.
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Der Auftraggeber protokolliert die
Fernwartungsaktivitäten automatisch, überprüft die
Protokolle und bewahrt sie für Kontrollzwecke ein Jahr
auf. Die Verpflichtung des Auftraggebers, die
Fernwartungsarbeiten am Bildschirm zu verfolgen und
gegebenenfalls zu unterbrechen, bleibt davon unberührt.
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Die Systemverantwortlichen beim Auftraggeber sind
regelmäßig über den Ablauf der Fernwartung und die dabei
zu treffenden Sicherheitsmaßnahmen zu schulen.
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Der Auftraggeber überprüft regelmäßig die Einhaltung der
getroffenen Sicherheitsmaßnahmen.
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Der Auftraggeber muss für die Fernwartung ein
Datenschutz- und Sicherheitskonzept erstellen.
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In einem Fernwartungsvertrag sind insbesondere Art und
Umfang der Fernwartungsarbeiten sowie die technischen
und organisatorischen Sicherheitsmaßnahmen festzulegen.
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